Abfälle sind alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung (§ 3 Abs. 1 KrW/AbfG). Besondere Anforderungen ergeben sich bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen. Zu ihnen zählen z.B. gesundheitsgefährdende, umweltgefährdende, explosionsfähige oder brennbare Stoffe sowie Stoffe, die Krankheitserreger übertragen können.