Die regelmäßige Prüfung elektrischer Arbeitsmittel ist essenziell für die Sicherheit im Betrieb und gesetzlich vorgeschrieben. Unternehmen stehen dabei oft vor der Frage, wer solche Prüfungen durchführen darf. Besonders in Betrieben ohne eigene Elektrofachkraft (EFK) gibt es Unsicherheiten darüber, ob eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) nach einer Schulung zur befähigten Person eigenständig Prüfungen gemäß DGUV Vorschrift 3 durchführen darf.
In diesem Artikel klären wir umfassend, welche gesetzlichen, normativen und praktischen Anforderungen für die Prüfung elektrischer Betriebsmittel gelten, welche Qualifikationen erforderlich sind und welche Lösungen es für Unternehmen gibt, die Prüfungen rechtssicher durchführen möchten.
Gesetzliche Anforderungen an die Prüfung elektrischer Arbeitsmittel
Die Prüfung elektrischer Betriebsmittel wird durch verschiedene Regelwerke geregelt:
- DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3): Diese Unfallverhütungsvorschrift schreibt vor, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel durch eine Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht geprüft werden müssen.
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Sie verlangt, dass Prüfungen nur durch zur Prüfung befähigte Personen durchgeführt werden dürfen.
- Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 1201 & TRBS 1203): Sie konkretisieren die Anforderungen an befähigte Personen und definieren, welche Qualifikationen notwendig sind.
- VDE-Normen (z. B. DIN VDE 0701-0702, DIN VDE 1000-10): Sie regeln Prüfverfahren für elektrische Betriebsmittel und legen fest, welche Fachkenntnisse erforderlich sind.
Die entscheidende Frage lautet: Kann eine EuP eigenständig Prüfungen durchführen, wenn im Unternehmen keine Elektrofachkraft vorhanden ist?
Unterschied zwischen Elektrofachkraft (EFK) und elektrotechnisch unterwiesener Person (EuP)
Bevor die Prüfungsbefugnis einer EuP bewertet werden kann, muss der Unterschied zur Elektrofachkraft (EFK) klar definiert werden.
- Elektrofachkraft (EFK): Eine Person mit einer anerkannten elektrotechnischen Berufsausbildung (z. B. Elektroniker für Betriebstechnik, Elektromeister, Techniker oder Ingenieur), die über Fachkenntnisse und Erfahrung verfügt, um Prüfungen durchzuführen.
- Elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP): Eine Person ohne elektrotechnische Grundausbildung, die von einer Elektrofachkraft in bestimmte Aufgaben eingewiesen wurde und nur unter Aufsicht einer EFK einfache elektrotechnische Tätigkeiten durchführen darf.
Wichtig: Eine EuP besitzt nicht das notwendige Fachwissen, um eigenständig Prüfungen nach DGUV Vorschrift 3 durchzuführen.
Prüfungsbefugnis laut DGUV Vorschrift 3
Laut § 5 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3 gilt:
„Die Prüfung hat durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft zu erfolgen.“
Das bedeutet:
- Eine EuP darf nicht eigenverantwortlich ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel prüfen.
- Selbst mit einer zusätzlichen Schulung als „befähigte Person“ bleibt die Eigenverantwortung ausgeschlossen, da ihr die tiefergehende elektrotechnische Fachkenntnis fehlt.
- Ohne eine EFK im Unternehmen ist eine Prüfverantwortung durch eine EuP rechtlich nicht zulässig.
Was bedeutet “zur Prüfung befähigte Person”?
Eine befähigte Person nach TRBS 1203 muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Abgeschlossene elektrotechnische Ausbildung (z. B. Elektriker, Techniker, Meister, Ingenieur).
- Mindestens ein Jahr Berufserfahrung im relevanten elektrotechnischen Bereich.
- Kenntnisse über Prüfverfahren und Normen, die regelmäßig aktualisiert werden.
Da eine EuP keine elektrotechnische Ausbildung hat, kann sie diese Kriterien nicht erfüllen. Eine Schulung allein macht aus einer EuP also keine befähigte Person im rechtlichen Sinne.
Warum reicht eine Schulung zur „befähigten Person“ nicht aus?
Viele Schulungsanbieter bieten Kurse zur befähigten Person für die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel an. Diese vermitteln wichtiges Fachwissen, aber:
- Eine EuP bleibt eine EuP – sie kann durch eine Schulung nicht die fehlende elektrotechnische Ausbildung ersetzen.
- Die Eigenverantwortung für Prüfungen setzt elektrotechnische Fachkenntnisse voraus, die eine EuP nicht besitzt.
- Die DGUV und TRBS setzen eine EFK oder eine befähigte Person mit Elektroausbildung voraus, um die Sicherheit bei der Prüfung zu gewährleisten.
Kurz gesagt: Eine EuP mit einer Schulung zur befähigten Person darf nicht eigenständig nach DGUV Vorschrift 3 prüfen, wenn keine Elektrofachkraft im Unternehmen ist.
Lösungen für Unternehmen ohne Elektrofachkraft
Wenn ein Unternehmen keine interne Elektrofachkraft hat, gibt es mehrere Möglichkeiten, die Prüfpflicht nach DGUV Vorschrift 3 rechtssicher zu erfüllen:
1. Externe Elektrofachkraft oder Prüfdienst beauftragen
- Der einfachste Weg, die Vorschriften zu erfüllen.
- Externe Dienstleister stellen sicher, dass Prüfungen normgerecht und rechtskonform erfolgen.
2. Prüfteam mit Aufsicht einer externen EFK bilden
- Eine externe EFK kann als verantwortliche Person die Prüfungen leiten und überwachen.
- Geschulte EuPs können Messungen durchführen, während die EFK die Ergebnisse auswertet.
3. Mitarbeiter weiterqualifizieren
- Wenn interne Prüfkapazitäten aufgebaut werden sollen, kann eine Weiterbildung zur Elektrofachkraft sinnvoll sein.
- Möglich wäre eine Umschulung oder eine Qualifikation zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EFKffT).
4. Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) extern benennen
- Eine externe EFK kann als VEFK für das Unternehmen tätig sein.
- Diese übernimmt die fachliche Leitung und sichert die Prüfungen ab.
Warum ist es wichtig, Prüfungen nur durch qualifiziertes Personal durchzuführen?
Die Sicherheit elektrischer Betriebsmittel ist essenziell für den Schutz der Mitarbeiter und des Unternehmens. Fehlerhafte Prüfungen können schwerwiegende Folgen haben:
- Erhöhte Unfallgefahr durch mangelhafte Prüfung und unsichere Geräte.
- Rechtliche Konsequenzen: Bei einem Arbeitsunfall durch ein ungeprüftes oder fehlerhaft geprüftes Gerät können Unternehmensleitung und Verantwortliche haftbar gemacht werden.
- Probleme bei der Versicherung: Versicherungen können Leistungen verweigern, wenn Prüfungen nicht fachgerecht durchgeführt wurden.
Ein Unternehmen sollte daher sicherstellen, dass nur qualifizierte Elektrofachkräfte oder befähigte Personen mit Elektroausbildung Prüfungen nach DGUV Vorschrift 3 durchführen.
Fazit: Kann eine EuP eigenständig nach DGUV Vorschrift 3 prüfen?
Nein. Eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) ist nicht berechtigt, eigenständig Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 3 durchzuführen, wenn keine Elektrofachkraft im Unternehmen vorhanden ist.
- Die DGUV Vorschrift 3 und VDE-Normen setzen eine EFK oder eine befähigte Person mit elektrotechnischer Ausbildung voraus.
- Eine Schulung zur befähigten Person allein reicht nicht aus, wenn keine Elektrofachkraft-Ausbildung vorliegt.
- Unternehmen ohne eigene Elektrofachkraft sollten entweder externe Prüfdienstleister beauftragen oder eine interne Fachkraft weiterqualifizieren.
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Wie wählt man eine geeignete Elektrofachkraft (EFK) aus?
Die Auswahl einer Elektrofachkraft (EFK) ist ein entscheidender Schritt, um den sicheren Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel im Unternehmen zu gewährleisten. Neben der gesetzlich geforderten Qualifikation sollten Unternehmen gezielt prüfen, ob eine Person über die notwendigen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen verfügt. Die folgende Übersicht hilft dabei, eine fundierte Entscheidung zu treffen.
1. Grundvoraussetzungen für eine Elektrofachkraft (EFK)
Eine EFK muss eine anerkannte elektrotechnische Berufsausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen. Dazu zählen beispielsweise:
- Abgeschlossene Ausbildung als Elektroniker, Mechatroniker oder eine vergleichbare Fachrichtung
- Weiterbildungen wie staatlich geprüfter Techniker Elektrotechnik oder Elektromeister
- Ein abgeschlossenes Ingenieurstudium der Elektrotechnik (Bachelor/Master)
Falls eine Person bereits eine dieser Qualifikationen besitzt, kann sie mit einer passenden Weiterbildung zur Elektrofachkraft ernannt werden.
2. Fachliche Kompetenz bewerten
Neben der Ausbildung ist es wichtig zu prüfen, ob der Mitarbeiter die elektrotechnischen Arbeiten sicher und fachgerecht ausführen kann. Dabei sollten insbesondere folgende Fragen berücksichtigt werden:
✔ Kennt der Mitarbeiter die geltenden Vorschriften und Normen (z. B. DGUV Vorschrift 3, DIN VDE 1000-10)?
✔ Kann er Gefahren und Risiken einschätzen und geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen?
✔ Ist er in der Lage, Verantwortung für elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuP) zu übernehmen und diese anzuleiten?
✔ Verfügt er über praktische Erfahrung in der Prüfung elektrischer Betriebsmittel?
Falls in einem dieser Bereiche Lücken bestehen, sollte gezielt eine Schulung oder Weiterbildung angeboten werden.
3. Weiterbildungsmöglichkeiten zur Elektrofachkraft (EFK)
Falls ein Unternehmen über Mitarbeiter mit einer technischen Ausbildung (z. B. Mechatroniker, Elektroniker) verfügt, aber keine vollwertige Elektrofachkraft im Haus hat, ist eine Weiterbildung zur EFK ein MUSS: https://kurse.sicherheitsingenieur.nrw/s/sicherheitsingenieur-nrw/efk-kurs-09ad8590
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