Biologische Arbeitsstoffe werden entsprechend dem von ihnen ausgehenden
Infektionsrisiko in vier Risikogruppen eingeteilt:
Risikogruppe 1:
Biologische Arbeitsstoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim
Menschen eine Krankheit verursachen.
Risikogruppe 2:
Biologische Arbeitsstoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können
und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen können; eine Verbreitung des Stoffes
in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder
Behandlung ist normalerweise möglich.
Risikogruppe 3:
Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen
hervorrufen können und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen können;
die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist
normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.
Risikogruppe 4:
Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen
hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen; die Gefahr einer
Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß; normalerweise ist eine
wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich (§ 3 BioStoffV).
Die Einstufung biologischer Arbeitsstoffe in diese Risikogruppen erfolgt
ausschließlich aufgrund ihres Infektionspotenzials, d. h. der Fähigkeit eine
Infektionskrankheit hervorzurufen. Sensibilisierende oder toxische Wirkungen
wurden bei der Einstufung der biologischen Arbeitsstoffe in Risikogruppen nicht
berücksichtigt.

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