Neue Regeln zur Genehmigungspflicht von Elektrolyseuren – Änderungen der 4. BImSchV
Am 15. November 2024 wurden wichtige Änderungen zur Genehmigungspflicht von Elektrolyseuren in die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) aufgenommen und traten einen Tag später in Kraft. Diese Anpassungen dienen der Umsetzung europäischer Vorgaben aus der Industrieemissionsrichtlinie (IED).
Hintergrund: Warum die Regelung überarbeitet wurde
Bis zur Überarbeitung der IED waren Elektrolyseure zur Wasserstoffproduktion nicht explizit geregelt. Sie fielen unter die allgemeine Kategorie von Anlagen zur Herstellung anorganischer Gase im industriellen Umfang, wie Ammoniak oder Wasserstoff. Für solche Anlagen war bisher ein umfangreiches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschrieben.
Die wachsende Bedeutung der Elektrolyse für Wasserstoff – insbesondere in der Energiespeicherung und -umwandlung – machte eine präzisere Regelung notwendig. Die überarbeitete IED hat daher Elektrolyseure mit einer Produktionskapazität von über 50 Tonnen Wasserstoff pro Tag in einen neuen Abschnitt aufgenommen und spezifische Schwellenwerte definiert.
Änderungen in der 4. BImSchV
Mit den Anpassungen der 4. BImSchV wurden Elektrolyseure nun eigenständig geregelt. Hier die wichtigsten Neuerungen:
- Neue Kategorisierung:
Elektrolyseure zur Wasserstoffproduktion wurden aus der Hauptgruppe 4 (Anlagen zur chemischen Industrie) herausgenommen und in der Hauptgruppe 10 („Sonstige Anlagen“) als neue Nummer 10.26 aufgeführt. - Genehmigungsverfahren je nach Kapazität:
- Produktion ab 50 Tonnen Wasserstoff pro Tag: Ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung ist erforderlich (§ 10 BImSchG). Dies schließt auch die bei der Elektrolyse entstehende Sauerstoffproduktion mit ein.
- Produktion unter 50 Tonnen pro Tag, aber mit elektrischer Nennleistung ab 5 Megawatt: Hier reicht ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 19 BImSchG).
- Produktion mit weniger als 5 Megawatt Nennleistung: Keine Genehmigungspflicht.
- Klarstellungen zur Nutzung:
Die Genehmigungspflicht gilt auch, wenn der erzeugte Wasserstoff lediglich als Zwischenprodukt verwendet wird, etwa in Power-to-Power-Anlagen.
Bedeutung für die Praxis
Die neuen Regelungen schaffen Klarheit für Betreiber und Behörden und tragen zur Beschleunigung des Genehmigungsprozesses bei. Insbesondere das vereinfachte Verfahren für kleinere Elektrolyseure soll den Markthochlauf der Wasserstofftechnologie unterstützen, ohne unnötige Hindernisse zu schaffen.
Ausblick
Um die neuen Regelungen reibungslos umzusetzen, planen Bund und Länder kurzfristig begleitende Vollzugshinweise. Diese sollen insbesondere für kleinere Anlagen klären, welche Typen und Leistungsmerkmale unter die vereinfachten Verfahren fallen. Ziel ist es, den Ausbau der Wasserstoffinfrastruktur effizient und rechtssicher voranzutreiben.