(gem. SGB VII)
Die Entschädigung von Versicherten oder Hinterbliebenen erfolgt nach dem Schadensersatzprinzip. Die Berufsgenossenschaft als gesetzliche Unfallversicherung tritt damit an die Stelle des ursprünglich zu Schadensersatz
verpflichteten Unternehmers. Der entstandene Schaden muss auf den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit zurückzuführen sein (Kausalität). Kausalität bedeutet Ursächlichkeit. Ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht, hängt davon ab, inwiefern sich
eingetretene Schäden auf den betrieblichen (versicherten) Bereich zurückführen lassen. Von zentraler Bedeutung ist etwa die Frage, ob die zu einem Unfall oder einer Berufskrankheit führende Tätigkeit in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stand. Wichtig ist auch, dass ein Gesundheitsschaden durch einen Arbeitsunfall verursacht wurde und nicht ein schon vorhandener Schaden während einer versicherten Tätigkeit akut wurde (§§ 2, 3, 6, 8, 9 SGB VII).

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