Zur Beurteilung, ob eine gefahrdrohende Menge vorliegt, ist neben den Eigenschaften der Stoffe die Menge der explosionsfähigen Atmosphäre und Art ihres Einschlusses, z. B. in Behältern, mehr oder weniger geschlossenen Räumen, Gruben, Kanälen und im Freien zu beurteilen.
Mehr als 10 Liter explosionsfähiger Atmosphäre als zusammenhängende Menge müssen in geschlossenen Räumen unabhängig von der Raumgröße immer als
gefährliche explosionsfähige Atmosphäre angesehen werden.
Auch kleinere Mengen können bereits gefahrdrohend sein, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe zum Menschen befinden. Auch in Räumen von weniger als
etwa 100 m³ ist bereits eine kleinere Menge als 10 Liter als gefahrdrohend anzusehen. Eine grobe Abschätzung ist mithilfe der Faustregel möglich, dass in solchen Räumen explosionsfähige Atmosphäre von weniger als einem
Zehntausendstel des Raumvolumens als gefahrdrohend gelten muss, also z. B. in einem Raum von 80 m³ bereits 8 Liter. Hieraus darf aber nicht gefolgert werden,
dass dann der gesamte Raum als explosionsgefährdeter Bereich gilt, sondern nur der Teilbereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann
[vgl. eingearbeitete Hinweise zu TRBS 2152 Teil 1, Abschnitt 3.4.1 abgedruckt in Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) DGUV Regel 113-001].
Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist eine explosionsfähige Atmosphäre, die in einer solchen Menge (gefahrdrohende Menge) auftritt, dass besondere
Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer oder Anderer erforderlich werden [§ 2 Abs. 9 BetrSichV].

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