Wie viele Brandschutzhelfer sind Pflicht?

Die DGUV Information 205-023, sowie relevante Gesetze und Vorschriften, fordern geschulte Brandschutzhelfer in Unternehmen und Einrichtungen. Diese speziell ausgebildeten Personen spielen eine entscheidende Rolle beim Schutz von Personen, Umwelt und Vermögenswerten.

Die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl von Brandschutzhelfern ist abhängig von der Anzahl der anwesenden Personen und der sogenannten Brandgefährdung der Räumlichkeiten. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgabe drohen empfindliche Geldbußen.

Unser BSH-Rechner hilft Ihnen schnell bei der Berechnung der nötigen Anzahl von Brandschutzhelfern in Ihrem Betrieb oder Ihrer Einrichtung.

Bitte beachten Sie die Hinweise unter dem Rechner.

Anzahl der nötigen Brandschutzhelfer berechnen

Im Krankheits- oder Urlaubsfall müssen andere entsprechend geschulte Personen anwesend sein. Daher empfehlen wir, mehr als nur die minimale Anzahl an Mitarbeitern als Brandschutzhelfer auszubilden.

WICHTIG: Unsere Berechnung bietet einen Anhaltswert. Die Anzahl der tatsächlich in Ihrem Unternehmen benötigten Brandschutzhelfer kann niedriger oder höher sein. Dies ist z.B. abhängig von der Anzahl der anwesenden Personen, aber auch von der Anwesenheit in Ihrer Mobilität eingeschränkten Personen oder von der Brennklasse gelagerter Materialien. Ihren individuellen Bedarf klären wir gerne in einem Beratungsgespräch KONTAKT


Auszug aus der ASR 2.2

3.1 Brandgefährdung liegt vor, wenn brennbare Stoffe vorhanden sind und die
Möglichkeit für eine Brandentstehung besteht.
3.2 Normale Brandgefährdung liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung, die Geschwindigkeit der Brandausbreitung, die dabei frei werdenden Stoffe und die damit verbundene Gefährdung für Personen, Umwelt und Sachwerte vergleichbar sind mit den Bedingungen bei einer Büronutzung.
3.3 Erhöhte Brandgefährdung liegt vor, wenn

  • Entzündbare bzw. oxidierende Stoffe oder Gemische vorhanden sind,
  • Die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse für eine Brandentstehung günstig sind,
  • In der Anfangsphase eines Brandes mit einer schnellen Brandausbreitung oder großen Rauchfreisetzung zu rechnen ist,
  • Arbeiten mit einer Brandgefährdung durchgeführt werden (z. B. Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen, Löten) oder Verfahren angewendet werden, bei denen eine Brandgefährdung besteht (z. B. Farbspritzen, Flammarbeiten) oder
  • Erhöhte Gefährdungen vorliegen, z. B. durch selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische, Stoffe der Brandklassen D und F, brennbare Stäube, extrem oder leicht entzündbare Flüssigkeiten oder entzündbare Gase.

Die erhöhte Brandgefährdung im Sinne dieser ASR schließt die erhöhte und daher hohe Brandgefährdung nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 800 „Brandschutzmaßnahmen“ ein.

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Rechtsgrundlage

  • Arbeitsschutzgesetz (§5, §6, §10)
  • ASR 2.2. “Maßnahmen gegen Brände”
  • DGUV Information 205-023

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