Der Zeitarbeitnehmer ist bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt. Er verfügt über die
gesetzlichen Arbeitnehmerrechte gegenüber dieser Firma. Seine Arbeitsleistung
erbringt er im Gegensatz zu einem “normalen” Arbeitnehmer allerdings nicht im
Zeitarbeitsunternehmen, sondern wird von diesem an ein anderes Unternehmen
ausgeliehen. Im Kundenunternehmen besitzen die dortigen Vorgesetzten die
Weisungsbefugnis über den Zeitarbeitnehmer und die Verantwortung für den
Arbeitsschutz. Dies unterscheidet den Zeitarbeitnehmer gegenüber anderen
Fremdmitarbeitern externer Firmen, die nur an die Weisungen ihres Arbeitgebers
gebunden sind. Der Arbeitnehmer untersteht damit fachlich der Weisung des
Kundenunternehmens und disziplinarrechtlich der seines Arbeitgebers, der
Zeitarbeitsfirma.
Siehe auch: Zeitarbeit

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