Bei der Arbeitnehmerüberlassung (Personalleasing, Zeitarbeit) wird ein
Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer, Zeitarbeitnehmer) von seinem Arbeitgeber
(Verleiher, Zeitarbeitsunternehmen) einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung
überlassen.
Zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Zeitarbeitsunternehmen besteht ein
Arbeitsvertrag, der jedem anderen Arbeitsvertrag gleichgestellt ist – mit der
Ausnahme, dass kein fester Arbeitsort definiert ist. Der Zeitarbeitnehmer wird
vom Zeitarbeitsunternehmen bezahlt und nicht vom Einsatzunternehmen
(Entleiher). Zwischen Zeitarbeitsfirma und Entleiher wird ein Stundensatz für die
zu leistende Arbeitszeit vereinbart. Der ist unabhängig vom Lohn des
Arbeitnehmers. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und die allgemeinen
Geschäftsbedingungen sämtlicher Zeitarbeitsfirmen legen fest, dass die
Zeitarbeitsfirma keinerlei Haftung für die Qualität der geleisteten Arbeit wie z. B.
die Erstellung eines Gewerkes oder die Zusammenarbeit mit den Kollegen
übernimmt. Die Haftung der Zeitarbeitsfirma beschränkt sich auf das
“Auswahlverschulden”, d. h., sie ist dafür verantwortlich, dass der Mitarbeiter der
angeforderten Qualifikation entspricht und auf den Bereich Arbeitsschutz
(Einhalten der Vorschriften des Arbeitsschutzes).
Der Verleiher schließt mit dem Entleiher einen Vertrag. Bestandteil muss eine
Arbeitsschutzvereinbarung sein, in der die beiderseitigen konkreten Pflichten zur
Gewährleistung des Arbeitsschutzes festgelegt werden.
Der Zeitarbeitnehmer schließt einen Arbeitsvertrag mit dem Verleiher (dem
Zeitarbeitsunternehmen); er hat kein Vertragsverhältnis mit dem Entleiher.

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