Der Begriff Entleiher stammt aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Es ist die Definition für einen Arbeitgeber, der Arbeitnehmer (Leiharbeitskräfte) von einem anderen Arbeitgeber (Verleiher) anfordert und zur Erbringung von Arbeitsleistung in seinem Unternehmen einsetzt. Grundsätzlich können Entleiher aus allen Branchen kommen. Lediglich eine Überlassung ins Bauhauptgewerbe ist nach AÜG verboten.