Nach § 12 Abs. 3 BioStoffV ist die allgemeine arbeitsmedizinische Beratung Bestandteil der Unterweisung der Beschäftigten. Sie soll die Beschäftigten über Angebotsuntersuchungen nach § 15a Abs. 5 BioStoffV unterrichten sowie auf besondere Gefährdungen z.B. bei dauerhaft verminderter Immunabwehr hinweisen. Die Beratung ist unter Beteiligung des Arztes nach § 15 Abs. 3 Satz 2 BioStoffV durchzuführen.

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