Rechtliche Einsortierung

Die neue DIN 13169 wird mit dem 01.11.2021 gültig. Bis dahin galt die DIN 13169 in der Version 2009.

Geänderte Inhaltsteile für Kästen nach DIN 13157 + 13169
Neue Norm gilt ab 01.11.2021 – Übergangsfrist bis 30.04.2022

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In jedem Betrieb ist es notwendig, ausreichendes Erste-Hilfe-Material zur Verfügung zu haben (§ 25 Abs. 2, DGUV Vorschrift 1).

Art und Menge sowie Aufbewahrungsorte des Erste-Hilfe-Materials richten sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach der Betriebsgröße, den vorhandenen betrieblichen Gefahren, der Ausdehnung und Struktur des Betriebes und der Organisation des betrieblichen Rettungswesens.

Die Arbeitsstättenregel A4.3 enthält Angaben, die sich jedoch nur auf das Erste-Hilfe-Material erstrecken.

Geeignetes Erste-Hilfe-Material enthalten z. B.:

  • großen Verbandkasten, nach DIN 13169 “Erste-Hilfe-Material;
    Verbandkasten E”, oder
  • kleiner Verbandkasten, nach DIN 13157 “Erste-Hilfe-Material;
    Verbandkasten C”
  • Auflistung des Erste-Hilfe-Materials (Stand: November 2021)

Anzahl der notwendigen Verbandkästen

1) = Zwei kleine Verbandkästen ersetzen einen großen Verbandkasten.
2) = Für Tätigkeiten im Außendienst, insbesondere für die Mitführung von Erste-Hilfe-Material in Werkstattwagen und Einsatzfahrzeugen, kann auch der Kraftwagen-Verbandkasten nach DIN 13164 als kleiner Verbandkasten verwendet werden.

In Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung können zusätzlich
medizinische Geräte und sonstige Hilfsmittel (z.B. Sauerstoffmaske, Beatmungsmaske, Automatisierter externer Defibrillator etc.)
Antidote (Gegenmittel bzw. neutralisierende Stoffe bei Vergiftungen)
erforderlich sein.
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