Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeits- und Schutzgerüste
Arbeitsgerüste werden nach Tabellen 1, 2 und 3 der DIN EN 12811-1:2004-01 in Breitenklassen, Klassen der lichten Höhe und Lastklassen eingeteilt. Konsolbelagflächen müssen zur gleichen Lastklasse wie die Belagfläche gehören. Bei einem Höhenunterschied von mehr als 0,25 m zwischen den Belagflächen und den Konsolbelagflächen dürfen unterschiedliche Lastklassen gewählt werden. Die Breitenklasse und Lastklasse für die Gerüstlagen muss der Art der auszuführenden Arbeit entsprechen (siehe Anwendungsbeispiele Abs. 2.2).
Breitenklasse |
w in m |
W06 |
0,6 bis < 0,9 |
W09 |
0,9 bis < 1,2 |
W12 |
1,2 bis < 1,5 |
W15 |
1,5 bis < 1,8 |
W18 |
1,8 bis < 2,1 |
W21 |
2,1 bis < 2,4 |
W24 |
≥ 2,4 |
Tabelle 1: Breitenklassen für Gerüstlagen
1 Lastklasse |
2 gleichmäßig verteilte Last kN/m² |
3 Teilflächenlast kN/m² |
1 |
0,75 |
– |
2 |
1,5 |
– |
3 |
2,0 |
– |
4 |
3,0 |
5,0 |
5 |
4,5 |
7,5 |
6 |
6,0 |
10,0 |
Tabelle 2: Verkehrslasten auf Gerüstlagen
2.1.1 Die zulässigen Belastungen der jeweiligen Gerüstsysteme regeln die Aufbau- und Verwendungsanleitungen der Hersteller auf Grundlage der DIN EN 12811-1:2004-01, Abschn. 6.
2.1.2 Für die Ermittlung der Verkehrslast sind folgende Punkte zu beachten:

Bild 13: Beispiel für ein Arbeitsgerüst der Lastklasse 3 und Breitenklasse W06
2.2.1 Arbeitsgerüste der Lastklasse 1 dürfen nur für Inspektionstätigkeiten eingesetzt werden.
2.2.2 Arbeitsgerüste der Lastklasse 2 dürfen nur für Arbeiten eingesetzt werden, die kein Lagern von Baustoffen und Bauteilen erfordern.
2.2.3 Arbeitsgerüste der Lastklasse 3 dürfen nur für Arbeiten eingesetzt werden, bei denen die Belastung aus Personen und Materialien die gleichmäßig verteilte Verkehrslast von 2,0 kN/m² nicht überschreitet.
wenn bei Materiallagerung auf der Belagfläche eine Durchgangsbreite von mindestens 0,20 m erhalten bleibt (siehe Abschnitt 3.1.2).
A. Beispielberechnung für die zulässige Belastung einer Belagfläche in einem Gerüstfeld der Breitenklasse W06 und Lastklasse 3 (siehe Bild 13):
| Ständerabstand | 2,50 m | |||
| Belagbreite | 0,60 m | |||
| ergibt Belagfläche | 2,50 m x 0,60 m = | 1,50 m² | ||
| zulässige Belastung der Belagfläche | 1,50 m² x 2,0 kN/m² = | 3,0 kN. |
Die tatsächliche Belastung setzt sich aus den Lasten der Materialien und Personen zusammen:
| zulässige Belastung der Belagfläche | 3,0 kN | ||
| eine Person | -1,0 kN | ||
| ergibt zulässige Materiallagerung | 2,0 kN. |

Bild 14: Beispiel für ein Arbeitsgerüst der Lastklasse 4 und Breitenklasse W09
2.2.4 Arbeitsgerüste der Lastklassen 4, 5 und 6 dürfen für Arbeiten eingesetzt werden, bei denen Baustoffe oder Bauteile auf dem Gerüstbelag abgesetzt oder gelagert werden. Hierbei ist mindestens Breitenklasse W09 erforderlich. Dabei darf die zulässige Belastung nach Tabelle 2, Spalte 2 und die Teilflächenlast nach Tabelle 2, Spalte 3 nicht überschritten werden.
Anmerkung:
Arbeiten, die mindestens die Lastklasse 4 und die Breitenklasse W09 erfordern, sind z. B.
wenn bei Materiallagerung auf der Belagfläche eine Durchgangsbreite von mindestens 0,20 m erhalten bleibt (siehe Abschnitt 3.1.2).
B. Beispielberechnung
Beispiel 1: Für die zulässige Belastung einer Belagfläche in einem Gerüstfeld der Breitenklasse W09 und Lastklasse 4 (mit Kranbetrieb) (siehe Bild 14):
| Ständerabstand | 2,50 m | |||
| Belagbreite | 0,90 m | |||
| ergibt Belagfläche | 2,50 m x 0,90 m = | 2,25 m² | ||
| zulässige Belastung der Belagfläche |
2,25 m² x 3,0 kN/m² = |
6,75 kN |
Ermittlung der vorgesehenen Belastung:
| eine Person | 1,0 kN | |||
| Steinpaket | 1,2*1 x 2,97 kN = 90 Steine VHLz 1,6 NF |
3,56 kN | ||
| Mörtelkübel | 65 Liter | 1,40 kN | ||
| Werkzeug | 0,10 kN | |||
| Gesamtbelastung | 6,06 kN |
Kontrolle der vorgesehenen Belastung:
| (zulässige Belastung) | 6,75 kN > 6,06 kN √ | (vorhandene Belastung) | ||
| *1 Zuschlag für Kranbetrieb | ||||
Kontrolle der Teilflächenlast:
| a) für das Steinpaket | ||||
| Grundfläche | 1,25 m x 0,57 m = | 0,71 m² | ||
| Teilflächenlast | 2,97 kN : 0,71 m² = | 4,20 kN/m² | ||
| (zulässige Last*2) | 5,00 kN/m² > 4,20 kN/m² √ | (vorhandene Last) | ||
| b) für den Mörtelkübel | ||||
| Grundfläche | Ø 0,60 m = | 0,28 m² | ||
| Teilflächenlast 1,40 kN : 0,28 m² = | 5,00 kN/m² | |||
| (zulässige Last*2) | 5,00 kN/m² = 5,00 kN/m² √ | (vorhandene Last) | ||
Beispiel 2: Für die zulässige Belastung einer Belagfläche in einem Gerüstfeld der Breitenklasse W09 und Lastklasse 5 (ohne Kranbetrieb):
| Ständerabstand | 2,50 m | |||
| Belagbreite | 0,90 m | |||
| ergibt Belagfläche | 2,50 m x 0,90 m = | 2,25 m² | ||
| zulässige Belastung der Belagfläche |
2,25 m² x 4,50 kN/m² = |
10,13 kN |
Ermittlung der vorgesehenen Belastung:
| eine Person | 1,0 kN | |||
| Steinpaket | 162 Steine VHLz 1,6 NF | 5,35 kN | ||
| Mörtelkübel | 100 Liter | 2,10 kN | ||
| Werkzeug | 0,10 kN | |||
| Gesamtbelastung | 8,55 kN |
Kontrolle der vorgesehenen Belastung:
| (zulässige Belastung) | 10,13 kN > 8,55 kN √ | (vorhandene Belastung) |
Kontrolle der Teilflächenlast:
| a) für das Steinpaket | ||||
| Grundfläche | 1,25 m x 0,57 m = | 0,71 m² | ||
| Teilflächenlast | 5,35 kN : 0,71 m² = | 7,50 kN/m² | ||
| (zulässige Last*2) | 7,50 kN/m² = 7,50 kN/m² √ | (vorhandene Last) | ||
| b) für den Mörtelkübel | ||||
| Grundfläche | Ø 0,60 m = | 0,28 m² | ||
| Teilflächenlast | 2,10 kN : 0,28 m² = | 7,50 kN/m² | ||
| (zulässige Last*2) | 7,50 kN/m² = 7,50 kN/m² √ | (vorhandene Last) |
*2 Tabelle 2, Spalte 3.
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|
Bild 15: Lichte Höhen und Breiten der Gerüstlagen
3.1.1 Die Mindestbreiten der Belagflächen sind der Tabelle 1 zu entnehmen.
3.1.2 Die Breite w der Gerüstlage muss so gewählt werden, dass bei Materiallagerung auf der Gerüstlage eine Durchgangsbreite von mindestens 0,20 m erhalten bleibt.
3.1.3 Um Bauwerksecken ist der Belag in voller Breite herumzuführen. Werden im Eckbereich keine Arbeiten ausgeführt, ist eine Breite von 0,50 m ausreichend.
3.2.1 Der senkrechte Abstand zwischen Absturzkante und Belagfläche darf 2,00 m nicht übersteigen (siehe Bilder 16 a bis d).
3.2.2 Die Breite w der Fanglage muss mindestens 0,90 m betragen.
3.2.3 Der Abstand b zwischen Innenkante Seitenschutz bzw. Schutzwand und der Absturzkante muss mindestens 0,90 m betragen.




Bild 16 a bis Bild 16 d: Abmessungen der Fanggerüste
3.2.4 Der waagerechte Abstand zwischen Fanggerüstbelag und Bauwerk darf nicht größer als 0,30 m sein. Dieser Abstand darf überschritten werden, wenn
3.2.5 Das Fanggerüst muss den zu schützenden Bereich, bezogen auf die Absturzkante, seitlich um mindestens 1,00 m überragen (siehe Bild 17).

Bild 17: Fanggerüst überragt die seitliche Absturzkante

Bild 18: Fanggerüst mit Schutzwand

Bild 19: Abmessungen eines Dachfanggerüstes
3.2.6 Abweichend von Abschnitt 3.2.2 muss die Breite w mindestens 0,60 m betragen, wenn dabei
Bei der Verwendung von 2,00 m hohen Schutzwänden und einem Abstand von 0,70 m ergibt sich, dass der Belag nicht tiefer als 1,20 m unter der Absturzkante liegen darf.
3.3.1 Die Fanglage des Dachfanggerüstes darf nicht tiefer als 1,50 m unter der Absturzkante (z. B. Traufe) liegen (siehe Bild 19).
3.3.2 Die Breite w der Fanglage muss mindestens 0,60 m betragen.
3.3.3 Der Abstand b zwischen Innenkante Schutzwand und der Absturzkante (z. B. Traufkante) muss mindestens 0,70 m betragen.
3.3.4 Die Schutzwand muss die Absturzkante (z. B. Traufe) mindestens um das Maß 1,5 – b (Angabe in m) überragen. Die Höhe h1 (Maße in m) der Schutzwand muss jedoch mindestens 1,0 m betragen (siehe Bild 19): h1 – h0 ≥ 1,50 – b (Maße in m).
3.3.5 Bei der Verwendung von 2,00 m hohen Schutzwänden (h1) und einem Abstand (b) von 0,70 m ergibt sich, dass der Belag nicht tiefer als 1,20 m (h0) unter der Absturzkante (z. B. Traufe) liegen darf.
3.4.1 Die Breite der Abdeckung muss, waagerecht gemessen, mindestens 1,50 m betragen (siehe Bild 20).
3.4.2 Die Abdeckung muss den Außenständer des Gerüstes in der Waagerechten um mindestens 0,60 m überragen.
3.4.3 Bei Fassadengerüsten muss die Abdeckung das Gerüst auch an den Stirnseiten waagerecht um mindestens 0,60 m überragen.
3.4.4 Das Schutzdach muss auf der Außenseite eine Bordwand haben, deren Oberkante mindestens 0,60 m senkrecht über der Abdeckung liegen muss. Die Bordwand muss wie die Abdeckung bemessen sein.
3.4.5 Beim Schutzdach ist der Belag bis zum Bauwerk hin auszulegen, dabei dürfen die Abstände zwischen den Belagteilen nicht mehr als 25 mm betragen.
3.4.6 Wird ein Schutzdach um eine Bauwerksecke geführt, ist die Abdeckung in voller Breite beizubehalten.

Bild 20: Abmessungen von Schutzdächern
3.5.1 Abweichend von Abschnitt 3.4 können anstelle von Schutzdächern Bekleidungen aus Planen oder Geweben dicht an den Ständern der Arbeitsgerüste angebracht werden.
3.5.2 Öffnungen in den Bekleidungen dürfen nicht mehr als 4 cm² betragen, wobei ein Maß nicht mehr als 2,5 cm betragen darf. Dies gilt auch im Bereich der Stöße.
3.5.3 Die Bekleidung ist bis an das Bauwerk heranzuführen.
3.5.4 Die Werkstoffe der Planen oder Gewebe müssen eine Reißfestigkeit von mindestens 0,5 kN/5 cm aufweisen und UV-stabilisiert sein.
4.1.1 Gerüstrohre
4.1.1.1 Als systemfreie Gerüstrohre müssen verwendet werden:
4.1.2 Kupplungen
4.1.2.1 Für den Anschluss von Kupplungen an Systembauteile müssen die Anforderungen der DIN EN 74-1 und der entsprechenden Zulassungen beachtet werden.
4.1.2.2 Es dürfen nur nach DIN EN 74-1:2005-12 gekennzeichnete oder vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) geprüfte Kupplungen verwendet werden.
4.1.2.3 Kupplungen mit Schraubverschluss müssen mit einem Moment von 50 Nm angezogen werden.
4.1.2.4 Keilkupplungen sind mit einem 500 g schweren Hammer bis zum Prellschlag fest zu schlagen.



|
Art der Kupplung |
zulässige Belastung kN |
| Normalkupplung Klasse B und BB | 9 |
| Stoßkupplung Klasse B | 6 |
| Drehkupplung | 5 |
| Normalkupplung Klasse BB mit untergesetzter Kupplung Klasse B |
15 |
Tabelle 3: zulässige Belastungen von Kupplungen
4.1.3 Güteanforderungen an Holzbauteile
4.1.3.1 Gerüstbauteile aus Holz müssen mindestens der Sortierklasse S 10 nach DIN 4074-1:2008-12 entsprechen.
4.1.3.2 Gerüstbretter und -bohlen aus Holz müssen dauerhaft mit dem Ü-Zeichen (Überwachungskennzeichen) gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss außerdem die letzten beiden Ziffern des Jahres der Herstellung enthalten.

Bild 21: Ü-Kennzeichnung
4.1.3.3 Gerüstbretter oder -bohlen müssen mindestens 3,0 cm dick und dürfen an ihren Enden nicht aufgerissen sein.
4.2.1 Beläge in Arbeitsgerüsten
4.2.1.1 In Gerüsten aus vorgefertigten Bauteilen, wie z. B. Rahmen- oder Modulgerüsten, müssen die Systembauteile gemäß der Aufbau- und Verwendungsanleitung verwendet werden. Da die Belagteile in diesen Gerüsten gleichzeitig Aussteifungselemente sind, müssen diese auf volle Gerüstbreite eingebaut sein. Die Belagteile sind gegen unbeabsichtigtes Ausheben zu sichern.
4.2.1.2 Systemfreie Gerüstbeläge sind so einzubauen, dass sie
4.2.1.3 Der Belag in genutzten Gerüstlagen von systemfreien Gerüsten muss auf volle Breite, in ungenutzten Gerüstlagen für die Gerüstmontage in einer Breite von mindestens 0,50 m ausgelegt sein.
4.2.2 Abmessung von Gerüstbrettern oder -bohlen
Werden Gerüstbretter oder -bohlen in systemfreien Arbeitsgerüsten eingesetzt,
dürfen diese nur mit den Mindestquerschnitten nach Tabelle 4 in Abhängigkeit
von der Stützweite verwendet werden.
Tabelle 4: Größte zulässige Stützweiten (in m) für Gerüstbretter und -bohlen in Arbeitsgerüsten
| Lastklasse
|
Brett- oder
Bohlenbreite cm |
Brett- oder Bohlendicke cm
|
||||
3,0
|
3,5
|
4,0
|
4,5
|
5,0
|
||
1, 2, 3 |
20 |
1,25 |
1,50 |
1,75 |
2,25 |
2,50 |
24 und 28 |
1,25 |
1,75 |
2,25 |
2,50 |
2,75 |
|
4 |
20 |
1,25 |
1,50 |
1,75 |
2,25 |
2,50 |
24 und 28 |
1,25 |
1,75 |
2,00 |
2,25 |
2,50 |
|
5 |
20, 24, 28 |
1,25 |
1,25 |
1,50 |
1,75 |
2,00 |
6 |
20, 24, 28 |
1,00 |
1,25 |
1,25 |
1,50 |
1,75 |
Anmerkung: Bretter und Bohlen müssen mindestens der Sortierklasse S 10 nach DIN 4074-1:2008-12 entsprechen.
4.2.3 Beläge in Fanggerüsten
Werden Gerüstbretter oder -bohlen in Fanggerüsten eingesetzt, dürfen diese nur mit den Mindestquerschnitten nach Tabelle 5 in Abhängigkeit von der Stützweite verwendet werden.
Tabelle 5: Größte zulässige Stützweiten (in m) für Beläge in Fanggerüsten
Bohlen-
breite in cm |
Absturz-
höhe in m |
größte zul. Stützweite in m
für doppelt gelegte Bretter oder
Bohlen mit einer Dicke von
|
größte zul. Stützweite in m
für einfach gelegte Bretter oder
Bohlen mit einer Dicke von
|
||||||
3,5 cm
|
4,0 cm
|
4,5 cm
|
5,0 cm
|
3,5 cm
|
4,0 cm
|
4,5 cm
|
5,0 cm
|
||
20 |
1,0 |
1,5 |
1,8 |
2,1 |
2,6 |
- |
1,1 |
1,2 |
1,4 |
1,5 |
1,3 |
1,6 |
1,9 |
2,2 |
- |
1,0 |
1,1 |
1,3 |
|
2,0 |
1,2 |
1,5 |
1,7 |
2,0 |
- |
- |
1,0 |
1,2 |
|
24 |
1,0 |
1,7 |
2,1 |
2,5 |
2,7 |
1,0 |
1,2 |
1,4 |
1,6 |
1,5 |
1,5 |
1,8 |
2,2 |
2,5 |
- |
1,1 |
1,2 |
1,4 |
|
2,0 |
1,4 |
1,6 |
2,0 |
2,2 |
- |
1,0 |
1,2 |
1,3 |
|
28
|
1,0 |
1,9 |
2,4 |
2,7 |
2,7 |
1,1 |
1,3 |
1,5 |
1,7 |
1,5 |
1,7 |
2,0 |
2,5 |
2,7 |
1,0 |
1,2 |
1,4 |
1,6 |
|
2,0 |
1,5 |
1,8 |
2,2 |
2,5 |
1,0 |
1,1 |
1,3 |
1,4 |
|
4.2.4 Beläge in Schutzdächern
Die Abdeckung muss mindestens der Lastklasse 2 nach DIN EN 12811-1:2004-03
entsprechen und aus dicht verlegten Gerüstbelägen bestehen. Sie ist bis zum
Bauwerk hin auszulegen.

Bild 22: Abmessungen des Seitenschutzes

Bild 23: Gerüst mit innen liegender Absturzsicherung
4.3.1 Allgemeines
4.3.1.1 Belagflächen müssen im gebrauchsfertigen Zustand mit einem Seitenschutz, bestehend aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett (siehe Bild 22), umwehrt sein. Der Seitenschutz muss gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein.
4.3.1.2 Auf den Seitenschutz an der Gerüstinnenseite darf verzichtet werden, wenn der Abstand zwischen der Kante der Belagfläche und dem Bauwerk nicht mehr als 0,30 m beträgt.
4.3.1.3 Auf den Geländer- und Zwischenholm darf verzichtet werden, wenn zum Gerüstsystem gehörende Seitenschutzgitter bzw. Schutzwände nach Abschnitt 4.2 DIN 4420-1:2004-03 verwendet werden.
4.3.1.4 Auf das Bordbrett darf verzichtet werden,
4.3.1.5 Auf den Zwischenholm darf verzichtet werden, wenn ein Zwischenseitenschutz nach Abschnitt 5.5.3 DIN EN 12811-1: 2004-03 verwendet wird.
4.4.1 Als Schutzwand im Dachfanggerüst sind Schutzgitter oder Schutznetze entsprechend der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Gerüstherstellers zu verwenden.
4.4.2 Als Füllung der Schutzwand dürfen auch
verwendet werden.
4.4.3 Schutznetze und Drahtgeflechte müssen allseitig an Stahlrohren nach DIN EN 39:2001-11 mit mindestens 3,2 mm oder Aluminiumrohr mit mindestens 4,0 mm Wanddicke und 48,3 mm Außendurchmesser befestigt werden. Schutznetze müssen Masche für Masche an Stahl- oder Aluminiumrohren befestigt werden. Der Netzstoß muss Masche für Masche mit einem Kopplungsseil nach DIN EN 1263-1:2002-07 verbunden werden. Schutznetze dürfen in ihren Abmessungen nicht verändert werden.

Bild 24: Beispiel für Netzbefestigung
4.4.4 Auf die Befestigung Masche für Masche darf verzichtet werden, wenn das Netz höchstens alle 75 cm am Rand befestigt ist und die ausreichende Tragfähigkeit der Netzbefestigung im dynamischen Versuch nach DIN EN 1263-1:2002-07, Abschn. 7.10 nachgewiesen ist.
4.4.5 Der Netzstoß darf auch ohne Verbindung ausgeführt werden, wenn er sich um mindestens 75 cm überlappt.
4.4.6 Schutznetze dürfen ohne Prüfung des Prüfgarnes nur innerhalb von 12 Monaten nach Herstellung verwendet werden. Sollen ältere Schutznetze eingesetzt werden, muss nachgewiesen werden, dass die Bruchkraft des Prüfseiles die vom Hersteller angegebene Mindestbruchkraft nicht unterschreitet. Für diesen Nachweis ist ein Prüfseil aus dem Schutznetz zu entnehmen und an eine zugelassene Stelle oder den Hersteller zu geben. Die Prüfung der Mindestbruchkraft muss nach DIN EN 1263:2002-07 erfolgen und darf nicht länger als 12 Monate zurückliegen.
Anmerkung:
Schutznetze haben vom Hersteller eingearbeitete Prüfseile, um die Festigkeitsminderung der Netzgarne infolge Alterung feststellen zu können.
Ein Prüfseil kann ein Stück Maschenseil oder eine Masche sein.
Die Anschrift einer zugelassenen Stelle kann beim Netzhersteller oder dem zuständigen Unfallversicherungsträger erfragt werden.
4.5.1 Allgemeines
Arbeitsplätze auf Gerüsten müssen über sichere Zugänge oder Aufstiege
erreichbar sein. Der Zugang muss über Treppen oder mit Schrägleitern erfolgen.
4.5.2 Treppen
4.5.2.1 Arbeitsplätze auf Gerüsten müssen während der Benutzung über Treppen erreichbar sein, wenn über den Zugang umfangreiche Materialien transportiert werden und
Anmerkung:
Es gehört zu den Pflichten des Bauherren bzw. Auftraggebers den Umfang der vom Gerüst aus auszuführenden Arbeiten zu ermitteln und festzulegen, in welchen Fällen Treppen für die Benutzung bereitgestellt werden müssen.
Konstruktive Anforderungen an Treppen können DIN EN 12811-1:2004-03, Abschnitt 5.8, entnommen werden. Siehe hierzu auch Regel "Treppen für Bauarbeiten" (BGR 113).
Zu den umfangreichen Arbeiten zählen zum Beispiel:
4.5.2.2 Sind Treppen aufgrund der baulichen Gegebenheiten oder aufgrund der Gerüstkonstruktion nicht einsetzbar, können an deren Stelle Leitern verwendet werden.
Anmerkung:
Bauliche Gegebenheiten, die den Einsatz von Leitern erforderlich machen, können z. B. sein:
4.5.2.3 Bei der Verwendung von Treppen oder Treppentürmen als Aufstiege ist die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers zu beachten.
4.5.3 Leitern
4.5.3.1 Werden Leitern als Aufstiege verwendet, müssen systemgebundene Leitern als Gerüstinnenleitern eingebaut werden.
4.5.3.2 Systemfreie Anlegeleitern nach DIN EN 131:2007-08 dürfen als Gerüstaußenleitern mit einem Anstellwinkel von 68° bis 75° verwendet werden, wenn die Aufstiegshöhe nicht mehr als 5,00 m beträgt und Gerüstinnenleitern nicht eingebaut werden können. Die Leiter ist gegen Wegrutschen zu sichern oder mit dem Gerüst fest zu verbinden.
4.6.1 Allgemeines
4.6.1.1 Die Verankerungskräfte und die Lage der Verankerung sind der Aufbau- und Verwendungsanleitung, der Montageanweisung oder der statischen Berechnung zu entnehmen.
4.6.1.2 Verankerungen sind fortlaufend mit dem Gerüstaufbau einzubauen.
4.6.1.3 Als Befestigungsmittel sind Schrauben mit einem Mindestdurchmesser von 12 mm zu verwenden.
4.6.2 Einleitung der Verankerungskräfte in den Verankerungsgrund
4.6.2.1 Die Verankerungskräfte müssen über Gerüsthalter und Befestigungsmittel in einen ausreichend tragfähigen Verankerungsgrund (z. B. Bauwerk) eingeleitet werden.
Erläuterung:
Geeignete Befestigungsmittel sind z. B. die Verankerungsvorrichtungen in
Fassaden nach DIN 4426:2001-09. Ungeeignete Befestigungen sind z. B.
Rödeldrähte, Stricke, kraftschlüssige Einspindelungen in Laibungen.
Ausreichend tragfähige Verankerungsgründe sind z. B.
– Stahlbeton-Decken, -Wände, -Stützen nach DIN 1045,
– tragendes Mauerwerk nach DIN 1053.
Nicht ausreichend tragfähige Verankerungsgründe sind z. B. Schneefanggitter,
Blitzableiter, Fallrohre, Fensterrahmen.
4.6.2.2 Die Tragfähigkeit der Befestigungsmittel zwischen Gerüsthalter und Verankerungsgrund muss für die Verankerungskräfte nachgewiesen werden. Der Nachweis ist zu erbringen durch
4.6.2.3 Werden zur Verankerung Befestigungsmittel mit Bauartzulassung verwendet, müssen die darin enthaltenen Bedingungen eingehalten werden.
Erläuterung:
Zu den Bedingungen gehören z. B.
4.6.2.4 Auf den Nachweis der Tragfähigkeit darf verzichtet werden, wenn die ausreichende Tragfähigkeit durch eine hierzu befähigte Person beurteilt werden kann und
4.6.3 Probebelastungen
4.6.3.1 Sind Probebelastungen erforderlich, müssen diese an der Verwendungsstelle durchgeführt werden.
4.6.3.2 Zum Durchführen der Probebelastungen müssen geeignete Prüfgeräte verwendet werden.
4.6.3.3 Verankerungspunkte, an denen Probebelastungen durchzuführen sind, müssen von einer befähigten Person nach Anzahl und Lage bestimmt werden.
4.6.3.4 Die Probebelastungen sind nach folgenden Kriterien durchzuführen:
4.6.3.5 Nehmen einzelne oder mehrere Befestigungsmittel die Probelast nicht auf, hat die befähigte Person
4.6.3.6 Die Prüfergebnisse sind zu dokumentieren und mindestens für die Dauer der Standzeit des Gerüstes aufzubewahren. Für die Dokumentation wird Anhang 8 empfohlen.