Unsere Gefahrgutbeauftragten (nach § 1 GbV) haben die Aufgabe, die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung von Gefahrgut des jeweiligen Verkehrsträgers zu vereinfachen. Regelungen dazu sind unter 1.3 ADR in Verbindung mit § 27 Abs. 5 GGVSEB und unter § 8 GbV zu finden.
Denken Sie bitte dran, dass es in Klasse 9 ein neues Symbol gibt für Lithiumbatterien.
Wir unterstützen Sie u.a.:
- Überwachung der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften (ADR und GGBefG)
- unverzügliche Anzeige von Mängeln und Fehlern, die die Sicherheit der Gefahrgutbeförderung beeinträchtigen können
- Beratung des Unternehmens bei allen Fragen in Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung
- Erstellung eines Gefahrgutjahresberichtes
- Erstellung eines Unfallberichtes im Falle eines schwereren Unfalls mit Gefahrgut
- Überprüfung des Vorgehens des Unternehmens hinsichtlich verschiedener Tätigkeiten, insbesondere Kenntnis der Vorschriften zur Identifizierung des Gefahrgutes, Vorgehen beim Kauf von neuen Beförderungsmitteln, Schulung der Arbeitnehmer etc.
Download: Schriftliche Weisung gemäß ADR & Beladung und Ladungssicherung auf dem Nutzfahrzeug – Leitfaden für Fahrer
Link zur UNECE